Soziale Politik für Pflegebedürftige und Angehörige

Familienpflegezeit

Für die Pflege eines nahen Angehörigen kann eine teilweise oder ganze Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monaten erfolgen.

Wichtig: Die Pflege von Angehörigen kann anstrengend und belastend sein. Im Regelfall finanzieren die Krankenkassen für die pflegenden Angehörigen nach der Familienpflegezeit Kuren.

Weitere Infos zur Familienpflegezeit sind hier zu finden.

 

Pflegegeld

Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Wichtig: Die Höhe des Pflegegeldes ist nach dem jeweiligen Pflegegrad gestaffelt und beträgt zwischen 316 Euro (Pflegegrad 2) und 901 Euro (Pflegegrad 5).

Weitere Infos zum Pflegegeld sind hier zu finden.

 

Pflegedienste und Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige können auch einen ambulanten Pflegedienst nutzen. Dieser unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Pflege sowie Betreuung besser organisieren können.

Wichtig: Die Höhe der Pflegesachleistungen für häusliche Pflege ist nach dem jeweiligen Pflegegrad gestaffelt und beträgt zwischen 724 Euro (Pflegegrad 2) und 2.095 Euro (Pflegegrad 5).

Weitere Infos zu Pflegediensten und Pflegesachleistungen sind hier zu finden.

 

Urlaubs- und Krankheitsvertretung (Verhinderungsfall)

Die Pflegekasse zahlt die Pflegebedürftige in bestimmten Fällen, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit die beziehungsweise den Angehörigen vorübergehend nicht pflegen kann. Der Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr.

Wichtig: Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen.

Weitere Infos zur Urlaubs- und Krankheitsvertretung sind hier zu finden.

 

Tagespflege und Nachtpflege

Pflegebedürftige können auch in Einrichtungen der Tagespflege oder der Nachtpflege gepflegt werden. Unter Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.

Wichtig: Die Höhe der teilstationären Leistungen der Tages- und Nachtpflege ist nach dem jeweiligen Pflegegrad gestaffelt und beträgt zwischen 689 (Pflegegrad 2) und 1.995 Euro (Pflegegrad 5).

Weitere Infos zur Tages- und Nachpflege sind hier zu finden.

 

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch

Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können.

Wichtig: Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der Pflegedienste oder der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Weitere Infos zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag, dem Entlastungsbetrag und dem Umwandlungsanspruch sind hier zu finden.

 

Soziale Absicherung der Pflegeperson

Auch pflegende Angehörige erhalten Leistungen über die Pflegekasse. So werden für sie beispielsweise Beiträge zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung übernommen.

Wichtig: Eine Pflegeperson im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt.

Weitere Infos zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen sind hier zu finden.

 

Zuschüsse der Wohnungsanpassung

Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen sollen.

Wichtig: Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro, also bis zu 16.000 Euro, betragen. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen wird der Gesamtbetrag anteilig auf die pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt.

Weiter Infos zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sind hier zu finden.